Kassensicherheitsverordnung
Die neue Kassensicherungsverordnung
Jede Kasse benötigt
eine Technische Sicherungseinheit (TSE 2020). Diese TSE gibt für die
Buchungen in der Kasse einen eindeutigen Code zurückg. Dadurch ist es nicht möglich,
dass unbemerkt Daten nachträglich aus den Buchungsdaten gelöscht werden. Dieser
Code muss auf den Kassenbon gedruckt oder optional auch zusätzlich als QR-Code
gedruckt werden. Im Rechnerverbund mit mehreren Kassen kann eine TSE u.U. auch
für mehrere Kassen zuständig sein.
Die TSE kann in
einer hardwarebasierten Form (z.B. über USB) oder in einer cloudbasierten
Version ausgelegt sein. Die Cloudbasierte Version dürfte einfacher, aber für
den Anwender langfristig deutlich teurer werden, da sie sich an der Anzahl der
Buchungen orientiert.
Ab 2020 müssen
Buchungen in einem einheitlichen Format gespeichert werden, die im Rahmen einer
steuerlichen Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Zur Verifikation dieser
Daten müssen dem Prüfer auch die in der TSE gespeicherten Daten zur Verfügung
gestellt werden.
Ab 01.01.2020 gilt Belegpflicht, auch wenn der Kunden keinen wünscht.
Die Kasse muss
beim Finanzamt angemeldet werden. Bei Verkauf oder Verlust muss das System
abgemeldet werden.
Das BMF und BSI
haben sich jedoch bis zum Juni 2019 Zeit gelassen, um die derzeit letzte Fassung
des § 146a AO zu verabschieden, welches die KassenSichV festlegt. Die Zertifizierung
der TSE sind gerade im Endstadium (Stand 10.2019), zu wenig Zeit um dies bis
01.01.2020 umzusetzen.
Wir arbeiten
mir einer Programmiersoftware für die es keine API zur Anbindung gibt. Wir sind
ehrlich. Ob unsere Software gemäß den Anforderungen der KassenSichV aufgerüstet
werden kann stellt sich noch heraus, wir sind aber zuversichtlich, müssen allerdings
die Schnittstellen selbst programmieren.
Für
Kassensysteme, die nicht aufgerüstet werden können, gibt es eine Übergangsfrist
bis zum 31.12.2022. Diese gilt allerdings nur dann, wenn die Kasse nach dem
25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, und die den derzeit
aktuellen Anforderungen des BMF entsprechen! Diese Übergangsfrist gilt
ausdrücklich nicht für PC-Kassensysteme!
Das bedeutet
auch, dass ab 01.01.2020 keine neuen Kassen mehr verkauft oder beworben werden
dürfen, die der KassenSichV nicht entsprechen.
Da die TSE’s aber
erst im November oder Dezember 2019 verfügbar sein werden, ist ein Umsetzen bis
zum Jahresende 2019 kaum möglich. Die großen Discounter mit zig-tausenden
Filialen sind sicher der Grund für eine „Gnadenfrist“. Es wurde eine Nichtbeanstandungsregelung bis
zum 30.09.2020 geben, soll heißen,
dass ein Betriebsprüfer in diesem Zeitraum keine Strafen verhängen wird, wenn
Ihre Kasse den Anforderungen noch nicht entspricht.